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Stand: 2021  |  DME Consult GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • §1 Allgemeines – Geltungsbereich
    Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Leistungen der DME Consult GmbH (im Folgenden: Lieferer), soweit im Angebot keine von diesen AGB abweichenden Regelungen getroffen werden.
    Für die Angebote und Vertragsabschlüsse des Lieferers, insbesondere Auftragserteilung, Verkäufe, Lieferung, Ausführung und Abrechnung von Leistungen und Nebenleistungen sind Bestimmungen des Vertrages und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.
    Entgegenstehende Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers oder des Leistungsempfängers werden für die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
    Nebenabreden zu Angeboten und Bestätigungen des Lieferers sowie Vereinbarungen mit Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung.

  • §2 Angebot / Auftragserteilung / Leistungsumfang
    Die Beauftragung bedarf der Schriftform. Der Auftraggeber kann die Aufträge postalisch oder per E-Mail erteilen. Zur Erfüllung von Beratungsaufgaben wird der Lieferer Leistungen gemäß seinem abgegebenen Angebot sowie der schriftlichen Beauftragung erbringen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags können in beiderseitigem Einvernehmen jederzeit erfolgen und bedürfen der Schriftform. Der Lieferer ist berechtigt, geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Auswahl der Dritten erfolgt durch den Lieferer nach fachlichen Kriterien.

  • §3 Preise / Zahlungsbedingungen
    Maßgebend sind die im Angebot genannten Preise. Im Falle ausgewiesener Mehrwertsteuer entspricht diese der am Tag der Leistungs-erbringung gültigen, gesetzlichen Höhe. Alle Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, bei Leistung innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Änderungen von Steuern, Abgaben und Gebühren werden dem Auftraggeber jederzeit ab Geltung der Änderung in Rechnung gestellt. Sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist, gilt Folgendes: 40 % der vereinbarten Vergütung sind im Wege der Vorkasse bei Beauftragung dem Lieferer zu leisten. Daneben ist der Lieferer berechtigt, für seinen Leistungen Abschlags-rechnungen nach Leistungsstand zu stellen. Zusätzliche Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Parteien gesondert vergütet.

  • §4 Eigentums- und Nutzungsrecht
    Die Leistungen bleiben bis zur Abnahme und Bezahlung alleiniges Eigentum des Lieferers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leistungen des Lieferers nur nach Rücksprache und Zustimmung sowie unter Nennung der DME Consult GmbH zu veröffentlichen. Sofern der Auftraggeber an Berichten, Prüfergebnissen, Berechnungen, Dokumenten, usw. Änderungen vornimmt, muss der Auftrag-geber deutlich machen, dass die Änderungen nicht vom Lieferer stammen. Sofern der Auftraggeber Leistungen vom Lieferer in einem über das vertraglich festgelegte Maß hinaus verwenden möchte, bedarf diese Verwendung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von DME Consult GmbH.

  • §5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
    Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, um eine schnelle und reibungslose Leistungserbringung durch den Lieferer zu ermöglichen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass DME Consult GmbH alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorgelegt, alle Informationen erteilt werden und sie von relevanten Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Lieferers bekannt werden.

  • §6 Verschwiegenheit, Rückgabe von Unterlagen
    Die DME Consult GmbH wahrt bezüglich aller vom Auftraggeber beigebrachten Unterlagen und Informationen Vertraulichkeit. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Auftraggeber verpflichtet sich in Bezug auf personenbezogene und sonstige Daten, die er dem Lieferer im Rahmen seiner Mitwirkungs-pflicht übermittelt oder übergibt, zur Einhaltung der entsprechenden datenschutzrechtlichen Regelungen. Die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden elektronisch verarbeitet und gespeichert. Erhaltene Daten, Informationen und Unterlagen werden vertraulich behandelt, ausschließlich im Rahmen der jeweiligen Auftragsbeziehung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Verwendet der Auftraggeber in der Kommunikation mit dem Lieferer zur Übermittlung von Informationen E-Mails, so geht hiermit eine technisch bedingte Einschränkung der Vertraulichkeit zwischen dem Lieferer und dem Auftraggeber einher, für die der Lieferer nicht haftet.

  • §7 Haftung
    Die DME Consult GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib, oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungs-gesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als gegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lieferers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens, soweit keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder die Verletzung einer Kardinalpflicht vorliegt, ist auf die Höhe der Berufshaftpflicht Versicherungssumme der DME Consult GmbH begrenzt. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

  • §8 Mängelansprüche
    Die Gewährleistungspflicht des Lieferers im Falle einer mangelhaften Leistung ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder vom Lieferer unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit, der vom Auftraggeber im Rahmen der Leistungen übermittelten Unterlagen und Informationen sowie der sich hieraus ergebenden Arbeitsergebnisse übernimmt der Lieferer keine Gewährleistung. Gleiches gilt, soweit sich der Lieferer bei der Auftragserfüllung in Absprache mit dem Auftraggeber frei verfügbarer Unterlagen und Informationen bedient. In diesem Fall wird lediglich die Plausibilität der Unterlagen und Informationen geprüft. Auf Verlangen des Lieferers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Pandemien, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfall oder Störung von Kommunikationsnetzen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Auftragnehmern des Lieferers eintreten und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer zum Aufschub der Leistung um die Dauer der Behinderung. Davon setzt der Lieferer den Auftraggeber in Kenntnis. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht aus § 5 dieser AGB nicht nachkommt. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, soweit für sie nicht die Verjährungsregelungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung finden, verjähren innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

  • §9 Erfüllungsort / Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Geschäftssitz Rosenheim.

  • §10 Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder die Vertragsbedingungen eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die wirtschaftlich und rechtlich dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der ursprünglichen Regelung beabsichtigt haben. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.